Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

FahrlG2018DV

§ 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

§ 9 § 11