Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

FahrlG2018DV

Anlage 4 (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 14)


KlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts
















bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung
















Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung
– praktische Prüfung (komplett)
bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen
– auf Autobahnen
– bei Dämmerung und Dunkelheit
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)
**
















*Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminare
Klassen
Klassen
– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
**nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen
Klassen
– Fahreignungsseminar (FES)
(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
***gilt nicht für die Klasse BEKlassen
Klassen
Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
§ 20