Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 22 § 24