Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 26 Prüfungsunterlagen

Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

§ 25 § 27