Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.