Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.
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FahrlPrüfVPrüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.