Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin FahrmAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.