Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

FahrmAusbV

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 § 8