Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG § 275 Verfahrensfähigkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.