Gesetze / Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV2010AusnV 4

§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung

Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.

§ 2 § 4