Gesetze / Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

FeiertEV

§ 2

Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 1 § 3