Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

FeinGehG

§ 1

Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.

§ 2