Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG§ 4
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
Gesetze / Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehGGoldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.