Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung

FeinOAusbV 2024

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2