Gesetze / Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
FerkBetSachkV§ 7 Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,
(2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Im Anschluss an den Lehrgang ist eine Prüfung abzulegen, die die Inhalte nach Satz 1 Nummer 2 umfasst. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens einem weiteren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen Behörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
(3) Die Praxisphase beginnt frühestens nach der erfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kenntnisse und muss unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen. Die Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der praktische Fähigkeiten auf den Gebieten
nachgewiesen werden müssen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte Praxisphase. Die Prüfung wird von einem Tierarzt oder einer Tierärztin abgenommen, der oder die von der zuständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
(4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer Tierärztin. Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolgreich demonstriert, wenn die sachkundige Person die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration ordnungsgemäß gezeigt hat. Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.