Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
FertigungsMechAusbV§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe | 40 Prozent, |
| Montageauftrag | 30 Prozent, |
| Auftrags- und Funktionsanalyse | 10 Prozent, |
| Montagetechnik | 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags- und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.