Gesetze / Feuerbrandverordnung

FeuerbrandV 1985

§ 5

Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,

1.
hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2.
hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.

Das Verbot kann wiederholt werden.

§ 4 § 6