Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

FinDASa

§ 7 Verfahren

Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 § 8