Gesetze / Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
FinDPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst.
(3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.
(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.