Gesetze / Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung
FinStabDEV§ 7 Befugnis zur Überprüfung
(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.