Gesetze / Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

FinVermStVtr

Art 9 Ratifikation, Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.

Art 8