Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung FinVermV § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Zur aktuellen Fassung → Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.