Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaV

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 11 § 13