Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eberswalde

Finow

§ 5 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silosickersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,

das Errichten oder Erweitern von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,

das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe,

der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder mineralischen Schalölen,

das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,

das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen

die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von in der Zone II angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und

die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Bebauung dienen und wenn hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen

Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten sowie

Wege mit großflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone,

das Errichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen, ausgenommen das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen auf der Sportanlage in der Zone II der Nordfassung,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 4 § 6