Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischetikettierungszuständigkeitsverordnung
FischEtiZV§ 1
Zuständige Behörden im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Fischetikettierungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Sie führen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung durch. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des
Landesorganisationsgesetzes und
§ 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nimmt die
für den Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde die
Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.