Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischetikettierungszuständigkeitsverordnung

FischEtiZV

§ 1

Zuständige Behörden im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 des

Fischetikettierungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Sie führen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach

Weisung durch. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des

Landesorganisationsgesetzes und

§ 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nimmt die

für den Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde die

Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

§ 2