(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, entgegen
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 20 Absatz 4 Satz 2, entgegen
Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 21 Absatz 3 Satz 2, entgegen
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 27 Absatz 3 Satz 2, entgegen
Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3, entgegen
Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 29b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen
Artikel 29f Absatz 1a Satz 2 oder entgegen
Artikel 29g Absatz 1 eine dort genannte Art befischt,
2.entgegen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine dort genannte Kombination von Netzen auf einer Fangreise verwendet,
4.entgegen
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,
5.entgegen
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 10 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, entgegen
Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen
Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 oder entgegen
Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,
6.entgegen
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
9.entgegen
Artikel 10 Unterabsatz 1 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,
10.entgegen
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Netz in einer dort genannten Region oder in einem dort genannten Gebiet verwendet oder an Bord mitführt,
11.entgegen
Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
13.entgegen
Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,
14.entgegen
Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
15.entgegen
Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
16.entgegen
Artikel 19 Absatz 3 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
21.entgegen
Artikel 20a Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen Hering anlandet oder an Bord behält,
22.entgegen
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen fängt,
25.entgegen
Artikel 26 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
26.entgegen
Artikel 27 Absatz 1 einen Stintdorsch an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet mit einem Zugnetz gefangen wurde,
27.entgegen
Artikel 28 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
29.entgegen
Artikel 29 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
32.entgegen
Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
33.entgegen
Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 fischt, obwohl der Beifang von Kaisergranat 5 Prozent übersteigt,
35.entgegen
Artikel 29d Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät festgezurrt und verstaut ist,
36.entgegen
Artikel 29d Absatz 12 Satz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
37.entgegen
Artikel 29f Absatz 1 einen dort genannten Fang in dem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet an Bord behält,
38.entgegen
Artikel 29f Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht das Gebiet verlässt, erneut in ein genanntes Gebiet einfährt oder Blauleng ins Meer zurückwirft,
39.entgegen
Artikel 29f Absatz 5 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,
44.entgegen
Artikel 30 eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,
47.entgegen
Artikel 30 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
54.entgegen
Artikel 34 Absatz 5 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet an Bord mitführt,
55.entgegen
Artikel 34a Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum einsetzt,
57.ohne Fangerlaubnis nach
Artikel 34b Absatz 4 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,
60.entgegen
Artikel 34b Absatz 10 mehr als die dort genannten 5 Prozent der dort genannten Gesamtmenge an Hai an Bord behält,
61.entgegen
Artikel 34d Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
62.entgegen
Artikel 34d Absatz 2 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, den Fischfang nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entfernt,
63.entgegen
Artikel 34e Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
65.entgegen
Artikel 34e Absatz 7 für den Fischfang in einem dort genannten Gebiet nicht nur ein dort genanntes Netz an Bord mitführt und zum Fang einsetzt,
66.entgegen
Artikel 34f Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
67.entgegen
Artikel 36 einen dort genannten Lachs oder eine dort genannte Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
68.entgegen
Artikel 37 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Schleppnetz einsetzt,
69.entgegen
Artikel 39 in dem dort genannten Gebiet eine Baumkurre einsetzt,
70.entgegen
Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän oder als eine andere an Bord befindliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Person an Bord dazu anhält oder ihr gestattet, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.entgegen
Artikel 34b Absatz 6 eine Eintragung ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.entgegen
Artikel 34b Absatz 8 eine Eintragung ins Logbuch während jeder Fangreise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,