Gesetze / Flächenerwerbsverordnung

FlErwV

§ 14 Privatisierungsstelle

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.

§ 13 § 15