Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

FlGDV 1

§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

§ 3 § 4