Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FlGDV 1§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.