Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FlGDV 2§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.