Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

FlGDV 2

§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 10 § 12