Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FlGDV 2§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.