Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fleischgesetz

FlGZV

§ 2

Zuständig für die

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Fleischgesetzes

ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im

Rahmen der Zuständigkeit nach § 1.

§ 1 § 3