Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fleischgesetz FlGZV § 2 Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Fleischgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1.