Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlaggRG

§ 10

Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.

§ 9a § 11