Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlaggRG

§ 22b

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

§ 22a § 22c