Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin FleiAusbV 2005 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.