Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

FleiAusbV 2005

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7