Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
FleiAusbV 2005§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.