Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
FleiAusbV 2005Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 38)
| Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen | ||
| Alle nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere | ||
| 1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren | |
| 2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mechanischen Mitteln verwendet werden | |
| 3. | Betäubung von Tieren | a) | praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte |
| b) | Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung | ||
| c) | grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung | ||
| 4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen | |
| 5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren |
| b) | Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung | ||
| 6. | Entbluten lebender Tiere | a) | Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen |
| b) | angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern | ||
| 7. | Schlachtung | a) | angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern |
| b) | Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen | ||