Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
FlugElekAusbV 2013§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.