Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg
FlugLärmSBBbgVVolltext
Auf Grund
des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Oktober 2007 (BGBl.
I S. 2550) verordnet
die Landesregierung:
Zweck
und Geltungsbereich
Zum
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen
Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des
Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg wird für das Brandenburger Hoheitsgebiet
der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Lärmschutzbereich
(1) Der Lärmschutzbereich
gliedert sich in die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie in die Nacht-Schutzzone nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Die Schutzzonen
umfassen jeweils das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Sie werden durch
die in Anlage 1 aufgeführten, ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkte
bestimmt.
(2) Soweit sich die
Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone auf das Hoheitsgebiet des Landes
Berlin erstrecken, sind die betreffenden Angaben in dieser Verordnung nur
nachrichtlich.
Bauliche Anlagen
Liegt
eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 2, so gilt sie
als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
Topografische Karten
(1) Der nach § 2 bestimmte
Lärmschutzbereich ist als Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 und in 42
Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Übersichtskarte ist in
verkleinerter Form als Anlage 2, Karte 1 dieser Verordnung beigefügt.
(2) In den gemäß Absatz 3
niedergelegten Detailkarten sind die für den Zeitpunkt der Entstehung von
Ansprüchen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm maßgeblichen
Isophonen und die für die Schallschutzanforderungen an bauliche Anlagen
maßgeblichen Isophonen-Bänder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der
Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S.
2992) nachrichtlich dargestellt.
Die Schutzzonen liegen innerhalb der jeweiligen Begrenzungskurven.
(3) Die Übersichtskarte und die 42 Detailkarten sind im
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2,
14476 Potsdam OT Groß Glienicke, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung
ersetzt nach Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) die Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl. I S. 1374).
Potsdam, den 7. August 2013
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der
Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die
Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlagen
1
Anlage 1 7.4 MB
2
Anlage 2 8.8 MB