Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fluglaternenverordnung
FluglatVVolltext
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 ( GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.
Verbot
Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 2. Februar 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer