Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 122

Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.

§ 121 § 123