Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Agrarstruktur- Zuständigkeitsverordnung

Flurbereinigung - FAStZV

§ 1

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für die Förderung von Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen:

der Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung

Landschaftswasserhaushalt, Kulturbautechnik und biologische Vielfalt.

§ 2