Gesetze / FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

FlusAAGV

§ 4

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
§ 3 § 5