Gesetze / Gemeinsamer Erlass der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung und des Bundesministers für Digitales und Verkehr über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2021“
FluthilfeMedErl 2022Art 3 Verleihung und Trageweise
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 14. Juli 2021, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie in Bayern und Sachsen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin des Innern und für Heimat, der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers für Digitales und Verkehr und dem großen Bundessiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.