Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung

FoAV

§ 4 Sitzung

(1) Der Forstausschuss tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder des Forstausschusses dies verlangen.

(2) Die Sitzungen werden durch die vorsitzende Person, bei deren Verhinderung durch die Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn dies sachdienlich ist.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Einzelnorm

§ 3 § 5