Gesetze / Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung

FoVZV

§ 2

Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.

§ 1 § 3