Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz
ForstSchAusglG§ 11a Übergangsvorschrift
Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz
ForstSchAusglGDie §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.