Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998§ 10 Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.