Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.