Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)
Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
4)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
5)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
lfd. Nr. 6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5.3
Bringen und Lagern von Holz,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
lfd. Nr. 1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume