Gesetze / Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV 2009Anlage (zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1054 - 1059)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
|---|---|---|---|---|
| 1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern | 4 | |
c) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren d) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen e) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln | 4 | |||
| 2 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufnahmeentwürfe erstellen b) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen | 6 | |
c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen d) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen e) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen | 6 | |||
| 3 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Arbeitsschritte festlegen b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen c) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen d) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten | 4 | |
e) Termine planen und Terminabsprachen treffen f) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen g) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen | 4 | |||
| 4 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden b) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden c) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen | 14 | |
d) fotografische Reproduktionen durchführen e) Scans erstellen | ||||
f) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen | 2 | |||
| 5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen | 8 | |
c) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen d) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen e) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen | 10 | |||
| 6 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmeverfahren auswählen b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen c) Kamera einrichten d) Gestaltungsmittel einsetzen e) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren | 12 | |
f) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen g) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen h) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen | 8 | |||
| 7 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren c) Bilddatenformate unterscheiden | 10 | |
d) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden e) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten f) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen g) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen | 12 | |||
| 8 | Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen | 6 | |
c) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen | 2 | |||
| 9 | Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten b) Speichermedien und Dateiformate festlegen c) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen d) Bildarchive anlegen und pflegen e) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen | 8 | |
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 19. – 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten c) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten | 8 |
| 2 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten d) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken e) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren | 17 |
| 3 | Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen | 3 |
2.2 Schwerpunkt Produktfotografie
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 19. – 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 8 |
| 2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen | 10 |
| 3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Produkte nach Layout einrichten b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbeaussage setzen c) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen | 10 |
2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 19. – 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen | 6 |
| 2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen | 10 |
| 3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeitpunkts festlegen b) Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozessen einbeziehen und positionieren c) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen d) Merkmale von Baustilen unterscheiden e) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden f) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten | 12 |
2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
|---|---|---|---|
| 19. – 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen | 6 |
| 2 | Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen c) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen d) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden | 12 |
| 3 | Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen c) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden d) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden e) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten f) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren | 10 |
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
|---|---|---|---|---|
| 1. – 18.Monat | 19. – 36.Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | während der | |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten | 2 | |
| 6 | Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren b) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden d) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden | 4 | |
e) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen f) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren g) Rechnungen erstellen | 2 | |||